Satzung der Käthe & Theo Köntges Stiftung

 

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1.
Die Stiftung führt den Namen „Käthe & Theo Köntges Stiftung“

2.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Neuss.

§ 2
Zweck und Aufgabe der Stiftung

1.
Die Käthe & Theo Köntges Stiftung soll ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen (§ 52 AO).

2.
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung

  • der Kinder- und Jugendhilfe,
  • der Altenhilfe.
  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht:

  • u. a. durch die Vergabe von Mitteln an Jugendeirichtungen im Kreis Neuss, insbesondere der Kindergärten St.  Andreas Norf und gemeinnützige Kindergärten in Norf und Derikum,
  • u. a. durch die Vergabe von Mitteln an Senioreneinrichtungen im Kreis Neuss, insbesondere gemeinnützige Altenpflegeheime sowie
  • durch die Vergabe von Mitteln an die Kaiserswerther Diakonie zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

3.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Erben/ Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3
Stiftungsvermögen

1.
Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft

2.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3.
Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

2.
Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendenden/ den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6
Organe der Stiftung

1.
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Die Mitglieder der genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

2.
Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3.
Der Vorstand kann für die Organe der Stiftung eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für jegliches fahrlässiges Verhalten auf Kosten der Stiftung abschließen.

§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

1.
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Herren Stefan Reidick und Matthias Ullrich, die zugleich dem ersten Vorstand angehören. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Vorsitzende/ den Vorsitzenden sowie die Stellvertreterin/ den Stellvertreter. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

2.
Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen der/ des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.

3.
Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

1.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/ seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/ dessen Vertreter/ Vertreterin oder einem weiteren Mitglied.

2.
Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt der Vorstand durch seine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied. Sind sowohl die/ der Vorsitzende als auch deren/ dessen Vertreter verhindert, kann das Kuratorium mit einfacher Mehrheit die gemeinsame Vertretungsberechtigung zweier weiterer Mitglieder beschließen oder Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Zudem kann das Kuratorium Vorstandsmitglieder mit einfachen Mehrheit von den Bestimmungen des § 181 BGB befreien.

3.
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam sie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  • die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.

4.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Formalien der Einladung zur Vorstandssitzungen, die Art und Form von Beschlussfassungen sowie Vertretungsregelungen enthält.

5.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen sind nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses zu erstatten.

§ 9
Zusammensetzung des Kuratoriums

1.
Das Kuratorium besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Personen. Die Zusammensetzung des ersten Kuratoriums ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2.
Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/ den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

3.
Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 5 Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger.

4.
Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 10
Rechte und Pflichten des Kuratoriums

1.
Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.

2.
Dem Kuratorium obliegt insbesondere

  • die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
  • die Bestellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.

3.
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens die Formalien der Einladung zu Vorstandssitzungen, die Art und Form von Beschlussfassungen sowie Vertretungsregelungen enthält.

4.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.

§ 11
Beschlüsse

1.
Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/ des Vorstandes den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann jeweils nur ein abwesendes Mitglied vertreten. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

2.
Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach §§ 12 und 13 der Satzung

§ 12
Satzungsänderung

1.
Der Vorstand und das Kuratorium können in gemeinsamer Sitzung mit 2/3 Mehrheit eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

2.
Der Vorstand und das Kuratorium können in gemeinsamer Sitzung mit 2/3 Mehrheit, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, den bestehenden Stiftungszweck ändern oder erweitern und/ oder wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

3.
Für die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gilt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.

§ 13
Auflösung der Stiftung/ Zusammenschluss

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder erweiterten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 14
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Neuss, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Unterrichtung der Stiftungsbehörde

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 16
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17
Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.